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   BFH, 26.06.2013 - III B 5/13   

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https://dejure.org/2013,18165
BFH, 26.06.2013 - III B 5/13 (https://dejure.org/2013,18165)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2013 - III B 5/13 (https://dejure.org/2013,18165)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2013 - III B 5/13 (https://dejure.org/2013,18165)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Kindergeld bei Auslandsstudium - Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • openjur.de

    Kindergeld bei Auslandsstudium; Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • Bundesfinanzhof

    AO § 8, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, GG Art 103 Abs 1
    Kindergeld bei Auslandsstudium - Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld bei Auslandsstudium - Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 AO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG
    Kindergeld bei Auslandsstudium - Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • rewis.io

    Kindergeld bei Auslandsstudium - Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Beibehaltung des Inlandswohnsitzes eines Kindes für die Zeit eines Auslandsaufenthalts zum Zwecke des Studiums mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes bei Auslandsstudium des Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 165/99

    Kindergeld bei ausländischem Schulbesuch

    Auszug aus BFH, 26.06.2013 - III B 5/13
    Der BFH hat bereits mehrfach die Rechtsgrundsätze dargelegt, nach denen zu entscheiden ist, ob ein Kind, das sich aus Schul- oder Studiengründen mehrere Jahre im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz beibehält (z.B. BFH-Urteile vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887; vom 27. April 1995 III R 57/93, BFH/NV 1995, 967; vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279, und VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294; Senatsbeschluss vom 31. Mai 2007 III B 50/07, BFH/NV 2007, 1907).
  • BFH, 22.03.2011 - X B 151/10

    Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung - Verfahrensmangel bei

    Auszug aus BFH, 26.06.2013 - III B 5/13
    Sie können damit nicht als Verfahrensmangel gerügt werden (Beschluss des BFH vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165).
  • BFH, 17.10.2012 - III B 68/12

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses verwitweter Alleinerziehender aus dem

    Auszug aus BFH, 26.06.2013 - III B 5/13
    Auch obliegt dem FG keine allgemeine Hinweispflicht in dem Sinne, dass es seine mögliche Beurteilung andeuten müsste (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2012 III B 68/12, BFH/NV 2013, 362).
  • BFH, 27.04.1995 - III R 57/93

    Keine unbeschränkte Steuerpflicht von Kindern, die im Ausland wohnen

    Auszug aus BFH, 26.06.2013 - III B 5/13
    Der BFH hat bereits mehrfach die Rechtsgrundsätze dargelegt, nach denen zu entscheiden ist, ob ein Kind, das sich aus Schul- oder Studiengründen mehrere Jahre im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz beibehält (z.B. BFH-Urteile vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887; vom 27. April 1995 III R 57/93, BFH/NV 1995, 967; vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279, und VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294; Senatsbeschluss vom 31. Mai 2007 III B 50/07, BFH/NV 2007, 1907).
  • BFH, 21.04.2010 - IV B 32/09

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Rügeverzicht

    Auszug aus BFH, 26.06.2013 - III B 5/13
    Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469).
  • BFH, 13.07.2012 - IX B 3/12

    NZB: Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; grundsätzliche

    Auszug aus BFH, 26.06.2013 - III B 5/13
    aa) Eine Überraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (z.B. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2012 IX B 3/12, BFH/NV 2012, 1635).
  • BFH, 01.02.2013 - III B 222/11

    Grundsätzliche Bedeutung - Zum Inhalt des Anspruchs des Kindes auf Auszahlung des

    Auszug aus BFH, 26.06.2013 - III B 5/13
    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2013 III B 222/11, BFH/NV 2013, 727).
  • BFH, 25.05.2000 - VI B 100/00

    Rechtliches Gehör

  • BFH, 13.08.2007 - III B 159/06

    NZB: Mandatsniederlegung, Terminsverlegung

  • BFH, 10.01.2007 - X B 113/06

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • BFH, 09.09.2015 - II B 28/15

    Erlass von Säumniszuschlägen bei späterer Aufhebung der

    Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469; vom 26. Juni 2013 III B 5/13, BFH/NV 2013, 1386, Rz 3, und vom 16. September 2014 II B 52/14, BFH/NV 2015, 240, Rz 4).
  • BFH, 16.09.2014 - II B 52/14

    Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren

    Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469, und vom 26. Juni 2013 III B 5/13, BFH/NV 2013, 1386, Rz 3).

    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. Februar 2013 III B 222/11, BFH/NV 2013, 727, Rz 3, und in BFH/NV 2013, 1386, Rz 3).

  • BFH, 05.08.2015 - II B 113/14

    Änderung eines Grundlagenbescheids während des Klageverfahrens gegen den

    Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469, und vom 26. Juni 2013 III B 5/13, BFH/NV 2013, 1386, Rz 3).

    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. Februar 2013 III B 222/11, BFH/NV 2013, 727, Rz 3, und in BFH/NV 2013, 1386, Rz 3).

  • BFH, 30.08.2016 - II B 100/15

    Erbschaftsteuer des überlebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469; vom 26. Juni 2013 III B 5/13, BFH/NV 2013, 1386, Rz 3, und vom 16. September 2014 II B 52/14, BFH/NV 2015, 240, Rz 4).
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.10.2013 - 10 K 10236/11

    Kindergeld für ein in den USA studierendes Kind

    Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die geplante Dauer des Auslandsaufenthalts, das Alter des Kindes, die Art der Unterbringung am Ausbildungsort einerseits und im inländischen Elternhaus andererseits, der Zweck des Auslandsaufenthalts, die Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte des Kindes im Inland sowie seine persönlichen Beziehungen am Wohnort der Eltern oder eines Elternteils im Inland einerseits und am Ausbildungsort andererseits (siehe die zahlreichen Nachweise in BFH, Beschluss vom 26. Juni 2013 - III B 5/13, juris; siehe ferner Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 8 AO Rz. 42 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
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